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Reiserecht – Wertgegenstände ins Handgepäck.

Gehen kleine und leichte Wertgegenstände wie beispielsweise eine Brille bei einem Flug im aufgegeben Reisegepäck verloren, ist die Airline nicht dazu verpflichtet, Schadenersatz zu zahlen. Das geht aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor (Az.: 216 C 141/09). Im betreffenden Fall hatte ein Reisender bei einem Flug von Hamburg nach Faro seine Brille in den Koffer gepackt, sie hatte einen Wert von ca. 1.100 Euro. Nach der Ankunft in Portugal war sie jedoch verschwunden. Er forderte daraufhin Schadenersatz von der Fluggesellschaft. Die Richter gingen nicht auf seine Argumentation ein, dass im Handgepäck kein Platz mehr gewesen sei und er auch dessen Höchstgewicht (in diesem Fall sechs Kilogramm) schon überschritten hatte. Ihrer Ansicht nach hätte der Reisende wegen des geringen Gewichts und der Größe der Brille diese im Handgepäck unterbringen können. Es sah deshalb im Verhalten des Mannes ein „überwiegendes Mitverschulden“ und wies dessen Schadenersatzforderungen gegenüber der Airline zurück.

Autor:Profitip
Datum: 25.02.2010